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Doppelte Buchführung PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 09. August 2007 um 20:47 Uhr

Pflichtgrenzen für die doppelte Buchführung und Bilanzierung

Kleine Unternehmen sind nach den Neuregelungen des zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes nur noch zu einer doppelten Buchführung - und damit zur Bilanzierung - verpflichtet, wenn die Buchführungspflichtgrenzen überschritten werden (§ 141 (1) S.1 Nr.1 AO):


Umsatz: ab 01.01.2008 = bis 500.000 EURO (vorher 350.000 EURO)

Gewinn: ab 01.01.2008 = bis 50.000 EURO (vorher 30.000 Euro)

Unternehmen, deren Umsatz bzw. Gewinn unterhalb der neuen Grenzen lagen, können sich erstmals nach dem 31.12.2007 bei der Buchhaltung auf eine vereinfachte Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Überschussrechnung EÜR) beschränken. Dies gilt nicht für Kaufleute i.S.d. § 1 HGB, wie zum Beispiel der GmbH, die aufgrund des § 238 ff HGB ohnehin zur doppelten Buchführung verpflichtet ist. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig.


Die Kleinunternehmer, die auf die Bilanzierung verzichten, müssen eine amtliche "Anlage EÜR" (Einnahmen-Überschussrechnung) zur Steuererklärung abgeben.