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Faktorverfahren bei der ESt-Veranlagung
Das Faktorverfahren muss beantragt werden
Ehegatten die beide berufstätig sind, konnten bisher zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV wählen. Bei der ersten Kombination kam es normalerweise zu einer Steuernachzahlung und im zweiten Fall zu einer Steuererstattung im Steuerbescheid. Um die Besteuerung auch während des Jahres gerechter zu gestalten, wurde das Faktorverfahren (§ 39 f EStG) eingeführt. Dazu muss ein förmlicher Antrag bis zum 30.11. des Jahres (nur einmalig möglich) gestellt werden. Der Freibetrag der vom Finanzamt ermittelt wird, wird nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, sondern als Faktor. Dazu ist die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV notwendig.  - lesen sie weiter -
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Eintragung des Faktors
Der Faktor ergibt sich aus:   Der Höhe des gemeinsamen Einkommens (Splittingtarif)  :  Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten in der Steuerklasse IV = Faktor
Nur wenn der Faktor kleiner als 1 ist, wird er neben der Steuerklasse IV auf den Lohnsteuerkarten der Eheleute mit drei Nachkommastellen eingetragen: ( 0,... )
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Beispiel:
Ehemann (M): mtl. 3.000 € (12 x 482,58 €) = 5.790,96 €
Ehefrau (F):    mtl. 1.700 € (12 x 153,66 €) = 1.843,92 €
Die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV beträgt somit 7.634,88 €.
Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren beträgt 7.418,00 €.
Der Faktor (7.418,00 € :  7.734,88 € ) beträgt somit = 0,971
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Der Arbeitgeber ermittelt den Lohnsteuerabzug unter Anwendung des auf der Lohnsteuerkarte zur Steuerklasse IV eingetragenen Faktors.
Ehemann (M): Jahres-Lohnsteuer = 5.791 € x Faktor 0,971 = 5.623,06 €
Ehefrau (F):    Jahres-Lohnsteuer = 1.844 € x Faktor 0,971 = 1.790,52 €
Sie Summe der Jahreslohnsteuer im Faktorverfahren für die Steuerklassenkombination IV/IV beträgt 7.413,58 €,
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Hier finden sie den Faktorverfahrens-Online-Rechner
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