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Auswirkungen des BilMoG auf Handels- und Steuerbilanzen
Das am 29.05.2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ändert die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Damit wird der Weg frei für gesonderte Handels- und Steuerbilanzen. Der Vorteil:
Steuerliche Vorschriften spielten immer wieder in die Handelsbilanz hinein und schränkten die Informationsfunktion ein. Das wird jetzt anders und sie, als Unternehmer oder Gesellschafter sollten sich ernsthalfte Gedanken machen, ob sie nicht künftig eine Handelsbilanz für Zwecke der Veröffentlichung und zu Vorlage bei der Bank, sowie eine Steuerbilanz allein für steuerliche Zwecke erstellen (lassen). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, der auch weiterhin Gültigkeit hat, bleibt die materielle Maßgeblichkeit erhalten, Damit bleiben auch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung (GoB) Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung. Aber die "umgekehrte" Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) wird aufgegeben. Das heißt, dass steuerlich begründete Posten nunmehr nicht mehr in die Handelsbilanz gelangen können.
Typisches Beispiel ist beim Ansatz neu angeschaffter Wirtschaftsgüter zu finden. So wird künftig ein Anlagenverzeichnis steuerlich geführt, dass das neue Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungsdatum, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, und das ausgeübte steuerliche Wahlrecht und die vorgenommene Abschreibung ausweist. So können künftig z. B. die Begünstigungen nach § 6b EStG (Reinvestitionen), R 6.5 Abs. 4 EStR (Zuschussrücklagen) und R 6.6 EStR (Rücklagen für Ersatzbeschaffung) sowie die Sonderabschreibung bzw. die erhöhten Absetzungen der §§ 7g, 7h und 7i EStG, oder die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG, nur noch in der Steuerbilanz in Anspruch genommen werden. Ferner wird nur noch in der Steuerbilanz die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert möglich, wenn dieser niedriger ist als der handelsrechtlich anzusetzende beizulegende Wert.
Einweiteres Beispiel ist die Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG bei dauerhafter Wertminderung. In der Handelsbilanz besteht nach § 253 Abs, 3 Satz 3, Abs. 4 HGB n.F. eine Abschreibungspflicht. Wie gut ist es jetzt, wenn steuerlich diese Maßgeblichkeit entfällt und dadurch zum Beispiel Verlustverrechnungsbeschränkungen der §§ 10d, 15a EStG sowie § 8c KStG vermieden werden, oder durch das höhere EBITDA die Zinsschranke des § 4h EStG nicht mehr greift.
Wenn auch jetzt für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände eine handelsrechtliches Wahlrecht zur Aktivierung besteht (§ 248 Abs. 2 HGB), gilt steuerlich § 5 Abs. 2 EStG unverändert fort, nach dem nur für entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände (z.B. Firmenwert oder Software) eine Aktivierung erfolgen darf.
Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des Erfüllungsbetrages anzusetzen. Preis- und Kostensteigerungen sind also mit zu berücksichtigen. Bei Restlaufzeiten von über einem Jahr ist die Rückstellung abzuzinsen. Dies führt insbesondere bei Pensionsrückstellungen zu völlig neuen Werten in der Handelsbilanz. Dagegen bleiben diese Änderungen bei der Steuerbilanz unberücksichtigt. Die Pensionsrückstellung wird weiterhin nach der HEUBECK-Methode berechnet (§ 6a Abs. 3 EStG).
Aus dieser Auswahl der wichtigsten Änderungen ist ersichtlich, dass zwangsweise eine "selbständige Steuerbilanz" für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2010 anzufertigen ist. Da die neuen Vorschriften auch schon auf den Jahresabschluss 2009 vorgezogen werden dürfen, sind bereits jetzt die Weichen dafür zu stellen.
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