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Gebühren
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Geschrieben von: Administrator   
Sonntag, den 05. August 2007 um 22:14 Uhr

 

Die Steuerberater-Gebührenverordnung (StBGebV)Freies Bild - Händedruck

Die Steuerberater sind nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. In ihrem Aufbau lehnt sich die StBGebV an die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) an.

Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.

Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBGebV nach
1. der Bedeutung der Angelegenheit,
2. dem Arbeitsumfang
3. der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit
4. dem Haftungsrisiko.

Die Gebühren werden als Wertgebühr, Zeitgebühr oder als Pauschalgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr der Tabelle auszugehen.

 

 

Verweis auf den Beitrag "akademie.de" =  Brauche ich einen Steuerberater ? - Leistung und Gebühren

 

 

Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit dem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).

Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentvollstrecker sowie auch die betriebswirtschaftliche Beratung.

Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.

Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. § 14 StBGebV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.

 


Hier finden sie die amtliche Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

 

Nachfolgend bieten wir ihnen einen Überblick über die angebotenen Leistungspakete zur Finanz- und Lohnbuchhaltung und soweit vorab möglich, der anfallenden Kosten nach der Steuerberatergebührenverordnung  für sie. Wir verweisen auf § 4 Abs.1 Nr. 1 und 2 DL-InfoV i.V.m. § 11StBGebV für individuelle Abrechnungen:

 

Nr. LEISTUNGSPAKET Jahresumsatz Euro Zeitraum
(Alle Beträge einschließlich 19% MWSt)
1 Zugang zur Einsicht in die Buchhaltung

(ohne Eigenbuchung)

-nur ín Verbindung mit Paket 3

egal 59,50

monatlich

2 Selbstbuchende Mandanten mit vollem Zugriff egal 119,00 monatlich
-nur in Verbindung mit Paket 5
Kostenrechnung, Mahnwesen, Offene-Posten-Buch-
haltung, Debitoren-/Kreditoren-/Anlagenbuchhaltung

gegen Aufpreis freischaltbar

(Nr. 1+2+Einricht. gelten je Arbeitsplatz)

Einrichtungsgebühr und SQL-Nutzerlizenz bei 1 + 2

297,50

einmalig
3 Verbuchung der Ein- und Ausgangsrechnungen Jahresumsatz:
Buchungen Kasse, Bank - durch Steuerbüro
- Erstellung der USt-Voranmeldungen bis 40.000 € 82,11 monatlich
- Erstellung der ZM-Meldungen für EG-Lieferungen bis 60.000 € 96,39
monatlich
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen bis 80.000 €

115,43

monatlich
- graphisches Monatsreporting bis 100.000 € 124,95 monatlich
- alle Auswertungen als Mehrjahresvergleiche bis 140.000 € 153,51 monatlich
- Kontendruck jederzeit möglich bis 200.000 € 183,26 monatlich
bis 250.000 € 211,82
monatlich
Verbindung zu Paket 1 oder 2 möglich, bis 300.000 € 240,38 monatlich
Dadurch kann die Buchhaltung ständig verfolgt bis 350.000 € 270,13 monatlich
bzw. bearbeitet werden (z.B. tägliches Kassenbuch) bis 400.000 € 293,93 monatlich
bis 450.000 € 317,73
monatlich
Kostenrechnung, Mahnwesen, Offene-Posten-Buch- bis 500.000 € 341,53
monatlich
haltung, Debitoren-/Kreditoren-/Anlagenbuchhaltung bis 550.000 € 365,33 monatlich
gegen Aufpreis bis 600.000 € 389,13 monatlich
weiter auf Anfrage
4 Lohnbuchhaltung - durch Steuerbüro nach StBGebV :
- Lohnabrechnung, mit allen Meldungen, komplett pro Arbeitnehmer 17,85 monatlich
5 Erstellung Jahresabschluss nach StBGebV :
- Bilanz mit G+V Bilanzsumme/Umsatz - Mittelwert
- Einnahmen-Überschussrechnung Umsatz/Ausgaben - höherer Wert
Beträge auf Anfrage
6 Erstellung Steuererklärungen (betrieblich) nach StBGebV :
- Umsatzsteuererklärung Wert: nach Umsatz
- Gewerbesteuererkärung Wert: Gewinn/Verlust
- evtl. Feststellungserklärung gewerbl.Einkünfte Beträge auf Anfrage
- evtl. Körperschaftsteuererklärung
7 Erstellung Steuererklärungen (privat) nach StBGebV :
- Einkommensteuererklärung Wert: Einkommen bzw. Vermögen
- evtl. Erbschaftsteuererklärung Beträge auf Anfrage
8 Steuerberatungspaket komplett
- Positionen 3 - 6 zuzüglich laufender Beratung Beträge wie oben beschrieben,
- Vertretung bei Finanzbehörden dazu Wert-/oder Stundenhonorar
- Schriftsätze, Zustellungsvertretung etc. für Beratungsleistungen oder
- Einzelfallberatungen

sonstige Tätigkeiten

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 26. April 2010 um 14:08 Uhr