Home > Krankenversicherung ab 2010

GTranslate

Krankenversicherung ab 2010


PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Sonntag, den 03. Januar 2010 um 00:00 Uhr

 

Steuerliche Behandlung von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010

 

Änderungen ab 2010 im Bereich der Vorsorgeaufwendungen

Beiträge zu verschiedenen Versicherungen sind grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich abziehbar. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen den Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur berufsständischen Versorgung oder zu einer Basis-Rürup-Rente) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (wie gesetzliche Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflicht-, Unfall-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Risiko- oder Kapitallebensversicherung -wenn Beginn vor dem 01.01.2005 lag-).

 

Diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden ab 2010 - vorbehaltlich einer Günstigerprüfung und eines höheren Abzugsvolumens - mit einem neuen Höchstbetrag in Höhe von

1.900 EUR/Jahr - bei Steuerpflichtigen, die einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder über einen Anspruch auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten verfügen - bzw.

2.800 EUR/Jahr - bei Steuerpflichtigen, die ihre Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen müssen

angesetzt.

 

Beiträge für eine Basisabsicherung in der gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind zukünftig steuerlich ohne betragsmäßige Deckelung abziehbar. Daher gelten die vorgenannten -erhöhten Höchstbeträge- nur dann, wenn nicht höhere Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt wurden.

 

Berücksichtigung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerverfahren ab Januar 2010:

Der Gesetzgeber hat die Prüfung der steuerlich anzusetzenden Beitragshöhe auf die Einkommensteuerveranlagung verschoben. In der monatlichen Abrechnung werden für die Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall 12 % des Arbeitslohnes (bisher 11%), höchstens jedoch 1.900 EUR für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI angesetzt. Für Steuerklasse III erhöht sich der Betrag auf 3.000 EUR.

 

Berücksichtigung bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern:

Hier gilt grundsätzlich die gleiche Regelung. Alle Basisabsicherungen die in Art, Umfang und Höhe mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach SGB V Kapitel 3 vergleichbar sind, sind steuerlich voll absetzbar.

 

Was gehört nicht zu den BASIS-LEISTUNGEN der Krankenkassen ?

Der Basisabsicherung nicht zuzurechnen sind Beitragsanteile die der Finanzierung von Komfortleistungen (z.B. Chefarztbehandlung, Einzelbettzimmer), Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld dienen. Ebenfalls gehört auch der Krankengeldanspruch dazu.

Da der Krankengeldanspruch auch im gesetzlichen Beitrag enthalten ist, wird der Beitrag pauschal um 4 % gekürzt, soweit überhaupt ein Anspruch besteht. Bei Rentenbeziehern erfolgt beispielsweise kein pauschaler Abschlag.

Ein eventuell von der Krankenkasse erhobener Zusatzbeitrag zählt hingegen zu den Basisleistungen und ist voll abzugsfähig.

 

Beispiele im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung:

Herr Meier hat in seiner privaten Krankenversicherung weder einen Anspruch auf Beihilfe zu Krankheitskosten noch erhält er von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Herr Meier zahlt pro Jahr einen privaten KV-Beitrag von 2.600 €, wovon 10% der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf seine Basisabsicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 2.160 €. Für eine Pflegeversicherung zahlt er jährlich 200 € und für eine Unfallversicherung jährlich 200 €.

Beiträge zur Krankenversicherung 2.400 €
+ Beiträge zur Pflegeversicherung 200 €
+ weitere Vorsorgeaufw. (Unfallvers.) 200 €
Summe 2.800 €
Höchstens steuerlich anzusetzen sind 2.800 €
Mindestens jedoch Basisabsicherung 2.160 €
+ Beiträge zur Pflegeversicherung 200 €
Tatsächlich steuerlich anzusetzen sind 2.800 €

 

Beispiel, wie oben. Herr Meier zahlt aber im Jahr  4.000 € Beitrag, wovon 10% nicht der Basisversorgung dienen. Steuerlich verbleiben somit 3.600 €.

Beiträge zur Krankenversicherung 4.000 €
+ Beiträge zur Pflegeversicherung 200 €
+ weitere Vorsorgeaufw. (Unfallvers.) 200 €
Summe 4.400 €
Höchstens steuerlich anzusetzen sind 2.800 €
Mindestens jedoch Basisabsicherung 3.600 €
+Beiträge zur Pflegeversicherung 200 €
Tatsächlich steuerlich anzusetzen sind 3.800 €

 

Günstigerprüfung und Meldung durch den Arbeitgeber

Um beim Sonderausgabenabzug niemanden schlechter zu stellen als bisher, wird vom Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung  vorgenommen.

Der Arbeitgeber ist nunmehr verpflichtet im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die Einbehaltungen und Basiswerte zu melden. Gleiches gilt auch für Rentenzahlstellen im Rahmen der Rentenbezugsmitteilung. Private Krankenversicherungen müssen die Meldungen direkt an das Finanzamt vornehmen.

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 04. Januar 2010 um 09:10 Uhr