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Abgeltungsteuer


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Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 10. August 2007 um 16:58 Uhr

Zum 01. Januar 2009 wird die Abgeltungsteuer eingeführt. Was müssen sie wissen?

Grundsätzliches:

  • Die Abgeltungsteuer ist erstmals auf alle nachfolgend genannten, nach dem 31.12.2008 erzielten privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu erheben. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, die von der Abgeltungsteuer erfasst werden, gehören neben laufenden Zinsen, Dividenden und Investmentfondserträgen auch private Veräußerungsgeschäfte von Kapitalanlagen, insbesondere von Wertpapieren, Investmentfondsanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Das gilt aber auch für Veräußerungsgeschäfte vermögensverwaltender Private-Equity-Fonds.
  • Die Abgeltungsteuer beträgt 25% der Kapitalerträge zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer. Die Beträge werden durch die Geldinstitute bei der Auszahlung einbehalten und abgeführt.
  • Eine neue Steuerbescheinigung ersetzt die bisherige nach § 24 c EStG. Die neue Bescheinigung muss die besonderen Angaben für die besondere Besteuerung der Kapitalerträge nach der zentralen Norm des Abgeltungsteuerrechts im Sinne des § 32 d EStG enthalten. Zusätzlich muss die Konfessionszugehörigkeit angegeben werden.
  • Da die Geldinstitute nicht nach der Kirchenzugehörigkeit fragen dürfen, bleibt es dem Steuerpflichtigen freigestellt, ob er freiwillig der Bank die Auskünfte erteilt. Dann muss die Bank die Kirchensteuer einbehalten und abführen.
  • Veräußerungsgewinne und –verluste unterliegen nunmehr der vollen Versteuerung, wenn die Anschaffung und Veräußerung nach dem 31.12.2008 erfolgte. Bei vor dem 01. Januar 2009 angeschafften Wertpapieren bleibt es bei der letztmaligen Steuerfreiheit beim Verkauf, wenn die einjährige Haltefrist überschritten ist. Das gleiche gilt für bislang nach § 23 EStG steuerfreie bzw. nicht steuerbare Finanzinstrumente. Bei der Frage welche Wertpapiere beim Verkauf berücksichtigt werden, gilt das FI-FO-Verfahren. FI-FO = First in - first out. Die ältesten Wertpapiere werden beim Verkauf als erste berücksichtigt. Nach § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG gelten bei Verwahrung vertretbarer Wertpapiere in Sammelverwahrung bei fortwährendem Verkauf zunächst die Altbestände mit einem Erwerbsdatum vor dem 01.01.2009 als veräußert. Diese gesetzlich vorgeschriebene Veräußerungsdefinition entspricht oftmals nicht dem Interesse des Veräußerers und führt dazu, dass der Verkauf neu angeschaffter Wertpapiere gleicher Art nicht möglich ist. Hier hilft nur ein zusätzliches Depot mit Start zum 01.01.2009. 
  • Die gesamte steuerliche Abwicklung erfolgt durch das Kreditinstitut oder die auszahlende Stelle (Wertpapierhandelsgesellschaften).
  • Weiterhin werden Freistellungsaufträge, NV-Bescheinigungen und Dauerüberzahler-Bescheinigungen berücksichtigt.
  • Mit Einführung der Abgeltungsteuer endet das private Halbeinkünfteverfahren.
  • Die bisherige Werbungskostenpauschale und der Sparerfreibetrag werden ab 2009 zu einem einzigen Sparerpauschalbetrag i.H.v. 801 € bzw. 1.602 € (Zusammenveranlagung) zusammengefasst. Dieser kann nicht zu negativen Einkünften führen und schliesst tatsächliche Kosten aus.
  • Die einbehaltene Kirchensteuer ist nicht mehr als Sonderausgabe absetzbar.


Verlustverrechnung: Im Grundsatz gibt es keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten. Die Besteuerung von Kapitalanlagen ist ein Sondersystem. Es gibt nur eine Ausnahme nach § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG-E. Um aber auch nach dem 01.01.2009 Verluste abziehen zu können, sollten sie sich mit Contract for Difference (CFD) beschäftigen. CFDs sind keine Aktien (Anteile an Körperschaften), sondern Termingeschäfte bei denen der Gewinn/Verlust durch einen Differenzausgleich stattfindet. Daher sind Verluste (z.B. aus Aktien-CFDs) abzugsfähig bei den Einküften aus Spekulationsgewinnen (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG).



Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG-E auch zu erfassen  -und unterliegen der Abgeltungsteuer-:

  • Die Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (die z.B. Beteiligungen erwirbt und veräußert); Stillhalteprämien aus Optionsbeschäften; Gewinne aus Termingeschäften; Wertzuwächse aus Forderungsabtretungen bei partiarischen Darlehen und stillen Beteiligungen; Übertragungen von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden; Veräußerung von Lebensversicherungsverträgen, wenn sie nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen wurden (Altverträge bleiben steuerfrei).


Positiver Effekt der Abgeltungsteuer ist der, dass die unter die Abgeltungsteuer fallenden Erträge nicht mehr die Progressionsstufe und damit den Steuersatz erhöhen.

Gestaltungsüberlegungen:

Es sollte versucht werden das Steuersatzgefälle zu nutzen, wenn der persönliche Steuersatz höher ist. So können z.B. durch eine Stufenzinsanleihe höhere Erträge in die Zeit ab 2009 verschoben werden. Entsprechendes gilt für Investitionen in Zero-Bonds, bei denen die Erträge im Privatvermögen nicht während der Laufzeit, sondern erst am Ende entstehen.


Weiterhin könnten auch negative Einkünfte in 2008 in Form von gezahlten Stückzinsen generiert werden, die mit anderen positiven Erträgen in 2008 verrechnet werden können. Die vollen Zinserträge werden dann in 2009 mit der günstigen Abgeltungsteuer belegt. Auch Dachfonds profitieren von der neuen Abgeltungsteuer. Diese investieren das Vermögen der Anleger in andere Aktien-, Renten- und Geldmarktfonds (Zielfonds). Bei Umschichtungen von einem Zielfonds in den anderen fällt auf der Dachfondsebene keine Abgeltungsteuer an. Diese wird erst dann fällig, wenn der Anleger seinen Dachfondsanteil veräußert.


Generell gilt, wenn z.B. Aktien noch vor dem 31.12.2008 gekauft werden, ist die spätere Veräußerung –nach mindestens einem Jahr- weiterhin steuerfrei (Altregelung). Auch Sparpläne profitieren von der Übergangsregel: Alles was bis zum 31. Dezember 2008 angespart wurde, bleibt beim späteren Verkauf steuerfrei. Sollten sie die wirtschaftliche Situation schon heute kritisch einschätzen, und den möglichen Verkauf der Investments ohne Zeitbeschränkung planen -also Verkauf schon ab 02.01.2009 in Erwägung ziehen, dann müssen sie das Investment bis zum 31.12.2007 angeschafft haben. Achtung: Sie sollten zum 01.01.2009 ein neues Depot einrichten, damit das Anlageinstitut und sie eine klare Trennung der alten und neuen Investments vornehmen können !


Die Abgeltungsteuer gilt nicht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds) oder Einkünften aus Gewerbebetrieb (z.B. bei Schiff-Fonds, New-Energy-Fonds oder Flugzeug-Fonds). Bei Schiff-Fonds bleibt es bei der bisherigen Tonnagebesteuerung. Ebenso gilt die Abgeltungsteuer nicht für Anlagen in Riester- und Rürup-Verträgen oder privaten Rentenversicherungen.


Der Bestandsschutz für Wertpapiere die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, kann durch Einrichtung eines Unterdepots erreicht werden. Das BMF hat in einem Schreiben (Az. IV - C - S 2000/07/0009) klargestellt, dass ein Unterdepot ausreicht und nicht ein getrenntes Depot erforderlich ist. Hintergrund ist, dass bei der Veräußerung von Wertpapieren die Fifo-Methode (siehe oben) gilt. Da die zuerst angeschafften Wertpapiere steuerlich als zuerst veräußert gelten, kann der Bestandsschutz schnell verloren gehen, wenn ein Anleger vor dem 31.12.2008 erworbene Wertpapiere nach dem 01.01.2009 aufstockt. Sie sollten daher unbedingt ein neues Depot zum 01.01.2009 eröffnen, in dem die neuen Zugänge geführt werden.

 

Freuen können sich die Kapitalanleger, die noch Verlustvorträge aus § 22 und § 23 EStG hatten und diese noch nicht verrechnen konnten. Nunmehr wird diese Verrechnung möglich sein. Für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2013 kann der Steuerpflichtige Verluste, die aus dem bisher geltenden Steuerregime entstanden sind und die noch weiterhin vorgetragen werden, mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen -z.B. Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen- verrechnen. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. Siehe auch unser Beitrag zu "AKTUELLES"


Anleihen und Lebensversicherungen werden attraktiver, Aktien und Zertifikate ungünstiger. Zerobonds mit langen Laufzeiten sammeln steuerfrei die Erträge im Kurs und führen nur einmalig bei Fälligkeit oder Verkauf zur Versteuerung mit der günstigen Abgeltungsteuer.

Bedenken sie: Die höchste Steuer betrug bisher 1/2 (wegen Halbeinkünfteverfahren) vom Spitzensteuersatz (mit Soli)= max. 23,7%. Die Abgeltungsteuer beträgt dagegen 26,375%. (mit Soli-, ggf..zuzügl. KiSt). Das heißt, die Besteuerung ist schon beim höchsten Einkommen (ohne Reichensteuerzuschlag) höher als bisher. Mit sinkendem persönlichen Steuersatz nimmt der Nachteil weiter zu. Daher sollten sie dringend die Einreichung einer Steuererklärung zum Jahresende prüfen, um die Mehrbelastung erstattet zu bekommen. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu 15.000 €/Jahr (bzw. bis zu 30.000 €/Jahr bei Ehegatten) liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25%. Durch Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung wird die zuviel abgeführte Abgeltungsteuer erstattet.

 

Oftmals ist es für ältere Steuerpflichtige günstig, den noch nicht voll ausgeschöpften Altersentlastungsbetrag zu nutzen, um die Abzugsbeträge erstattet zu bekommen.

 

Gestaltungen können auch in der Form vorgenommen werden, dass z.B. in Verbindung mit anderen Einkünften -z.B. aus Vermietung und Verpachtung- Finanzierungen von Instandhaltungen o.ä. großzügiger geplant werden und die eingesparten Eigenmittel für die Kapitalanlage eingesetzt werden. Dafür fallen nur 25% Zinsen an, die Schuldzinsen können aber bei der Vermietung in Höhe der individuellen Steuer abgezogen werden. Allerdings dürfen die Wertpapiere nicht als Kreditsicherung dienen.

Empfehlenswert ist es in bestimmten Fällen auch, private Depots teilweise in das Betriebsvermögen zu verlagern, oder eine eigene GmbH zu gründen. Im Betriebsvermögen gilt die Abgeltungsteuer nicht. Zwar kann auf die Kapitalerträge Gewerbesteuer anfallen, aber die Verrechnung positiver Erträge aus der Kapitalanlage mit Verlusten aus dem Unternehmen -oder anderen Einkünften- geht nirgendwo so einfach. Umgekehrt kann es für Freiberufler mit hoher Liquidität im Betriebsvermögen interessant sein den nicht benötigten Teil der Liquidität in das Privatvermögen zu überführen, um die günstigeren Abgeltungsteuersätze zu nutzen.

 

Macht die vermögensverwaltende GmbH Sinn ?
Die vermögensverwaltende GmbH erzielt Einkünfte aus Dividenden und Veräußerungsgewinnen eigener Beteiligungen, die zu 95% körperschaftsteuerfrei sind. Allerdings werden sie zusätzlich mit ca. 17% (Hebesatz von 490%) Gewerbesteuer belastet. Dies gilt bei einer Beteiligung unter 15% an der Zielgesellschaft. Diese Beteiligungshöhe wird vorraussichtlich -aufgrund EU-Vorschriften- auf unter 10% gesenkt werden. Die Veräußerung der GmbH-Anteile unterliegt ab 2009 dem Teileinkünfteverfahren  auf Gesellschafterebene
(max. 27% ESt + Soli + KiSt).
Das Ergebnis:
Es können nur Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen und die sofortige Wiederanlage durch die vermögensverwaltende GmbH zu einem Steuerstundungseffekt gegenüber einer Direktanlage führen. Durch die hohe Vorbelastung ist bei anderen Einkünften, wie Zinsen oder Gewinnen  aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter außer Beteiligungen, kein steuerlich positiver Effekt zu Gunsten der vermögensverwaltenden GmbH zu erreichen. 
Das Problem: Wenn die vermögensverwaltende GmbH die Beteiligungen kurzfristig umschlägt, besteht die Gefahr, dass die 95%ige Steuerfreiheit versagt wird (FG Hamburg, 26.02.2008, 2 K 54/07). Danach können auch Holding- oder Beteiligungsgesellschaften sogenannte Finanzunternehmen sein, mit der Folge, dass das Beteiligungsprivileg des § 8b Abs. 7 KStG für Veräußerungsgewinne und Dividenden verloren geht.

 

 

DIVIDENDEN

Verlierer bei der Umstellung auf das Abgeltungsteuerverfahren sind die Dividenden.
Bisher waren sie auch voll steuerpflichtig, aber durch das Halbeinkünfteverfahren nur mit dem halben Ertrag. Beim Höchststeuersatz  waren das bislang maximal 23,7%, also weniger als die neuen 26,4%. Allerdings sinkt durch die Unternehmensteuerreform die Vorbelastung mit Steuern auf Firmenebene. Es werden daher höhere Ausschüttungen erwartet.


AKTIEN

Verlierer sind auch die Aktien. Bisher waren Kursgewinne steuerfrei, wenn die Aktien länger als ein Jahr im Depot lagen. Dies war die Regel, da Aktien für die langfristige Anlage gedacht sind. Demnächst sind alle Kursgewinne voll steuerpflichtig (mit 25%) wenn der Erwerb nach dem 31.12.2008 erfolgt. Für Altaktien bleibt die Steuerfreiheit beim Verkauf auch weiterhin gültig. Auch das Halbeinkünfteverfahren fällt weg. Damit wird alles doppelt so hoch versteuert, wie früher.


ZERTIFIKATE

Zertifikate sämtlicher Typen, die
am 14. März 2007 (oder früher) erworben wurden, können auch nach dem 01. Juli 2009 steuerfrei verkauft werden. Zertifikate, die bis zum 29. Juni 2008 gekauft werden, müssen nach einem Jahr und einem Tag, also am 30. Juni 2009 wieder verkauft werden, ohne dass die Abgeltungsteuer darauf einbehalten wird. Besteuert werden nicht mehr nur die Fruchtziehung (Kursgewinne) aus den Kapitalanlageprodukten, sondern alle Wertveränderungen am Kapitalstamm und die Veräußerung, wenn die Zertifikate nach dem 01. Juli 2009 angeschafft wurden,



LEBENS- UND RENTENVERSICHERUNGEN

Bei allen nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen klassischen oder fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen wird zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung die Abgeltungsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Unterschiedsbetrag zwischen den eingezahlten Beiträgen und der ausgezahlten Versicherungssumme. Bis zu diesem Zeitpunkt fällt keine Abgeltungsteuer an - auch nicht für Kursgewinne fondsgebundener Versicherungen. Bei Versicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und mit Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr, greift die individuelle Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Allerdings gilt das Halbeinkünfteverfahren hierfür weiter, sodass der Steuersatz nur die Hälfte beträgt. Dieser ist dann immer günstiger als die Abgeltungsteuer. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird im Anrechnungsverfahren wieder gutgeschrieben.

Wählt der Steuerpflichtige bei einer Rentenversicherung die Verrentung, erfolgt die Besteuerung nur in Höhe des Ertragsanteils mit dem persönlichen Steuersatz. Ein 65-jähriger Rentner hat somit nur 18% der Rente zu versteuern. Rürup- und Riesterrenten und Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen wie bisher der vollen Besteuerung als sonstige Einkünfte. Die Abgeltungsteuer gilt dafür nicht. Sie erhielten ihre Förderung bereits während der Ansparphase durch Steuerbefreiung und Zuschüsse.

 

INVESTMENTFONDS

Bei der Kapitalanlage in Investmentfonds gilt folgendes: Die Abgeltungsteuer erstreckt sich auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge. Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren werden steuerpflichtig, so dass insoweit das bisher bestehende Fondsprivileg entfällt. Auch die Erzielung steuerfreier Kursgewinne ist ab 2009 nicht mehr gegeben. Der Transfer von ordentlichen Erträgen (Zinsen, Dividenden) aus dem Fonds heraus in das Privatvermögen des Anteilsinhabers unterliegt ab 2009 der Abgeltungsteuer. Somit unterliegen sämtliche Wertsteigerungen im Fonds-Anteil der Abgeltungsteuer. Alles was geblieben ist, ist auf Fonds-Ebene ein 90%iger Werbungskosten-Abzug.



GESCHLOSSENE FONDS
(Schiffe, Immobilien, Container oder Startups)

In- und ausländische geschlossene Fonds werfen nicht nur langfristig ordentliche Renditen nach Steuern ab, sondern sind unabhängig von der Abgeltungsteuer. Wie oben genannt gelten hier die Regelungen über die Tonnagebesteuerung bei Schiffen, oder das neue Teileinkünfteverfahren im gewerblichen Bereich, wenn diese Erträge bei Privatanlegern anfallen.


OFFENE IMMOBILIENFONDS

Die Neuregelung der Abgeltungsteuer gilt auch für offene Immobilienfonds. Steuerpflichtig sind die in- und ausländischen Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung von in- und ausländischen Immobilien - soweit die Haltedauer dieser Immobilien nicht mehr als zehn Jahre im Fonds beträgt - . Stammen die Mieterträge jedoch aus einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, werden diese Erträge in der Regel in Deutschland steuerfrei gestellt. Das heißt, sie unterliegen ausschließlich der Besteuerung im Ausland. Eine Berücksichtigung des früheren "Progressionsvorbehalts" erfolgt ab 2009 durch die Systemänderung zur Abgeltungsteuer nicht mehr. Folglich wirken sich freigestellte ausländische Mieterträge nicht auf den persönlichen Steuersatz des Privatanlegers aus. Gleiches gilt für die Veräußerung ausländischer Immobilien. Es gilt weiterhin die Regelung, dass vor dem 01. Januar 2009 erworbene Offene Immobilienfonds außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden können.


 

Der Verlag "Handelsblatt" hat ein Wissensquiz über die Abgeltungsteuer im Netz. Bitte testen sie ihr Wissen hier

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Zusammenstellung zur Abgeltungsteuer veröffentlicht. Lesen sie hier

 

Einen sehr guten Bericht mit vielen Hinweisen, insbesondere für ausländische Anlagen lesen sie im Handelsblatt - hier -

 


Hier die Besonderheiten nur für den betrieblichen Bereich:

Wichtig: Im betrieblichen Bereich gilt die Abgeltungsteuer nicht !  Für oben genannte Vermögenswerte bei Kapitalgesellschaften gilt weiterhin die Steuerfreiheit nach § 8b KStG. Im betrieblichen Bereich von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften wird das Teileinkünfteverfahren eingeführt, welches eine Reduzierung der Steuerfreistellung für ab 2009 erworbene Aktien- und GmbH-Anteile von 50% auf 40% vorsieht. (Vormals galt das "betriebliche Halbeinkünfteverfahren" mit 50%. Dazu müssen sie dem Anlageinstitut unbedingt mitteilen, dass sich das Depot im Betriebsvermögen befindet.

 

Als Sanktion für Defizite bei der Einhaltung der Veröffentlichungspflichten der Fonds, wird eine Pauschalbesteuerung vorgenommen, die grundsätzlich gegenüber der regulären überhöht ist. Es erfolgt eine Bruttobesteuerung. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten, wie z.B. Depot -und Beratungsgebühren, ist grundsätzlich ausgeschlossen (Werbungskostenabzugsverbot). Das sogenannte "Fondsprivileg" wird abgeschafft. Für vom Investmentvermögen erzielte und ausgeschüttete Erträge gelten nunmehr die gleichen Besteuerungsfolgen, wie bei der Direktanlage. Das Währungsergebnis wird als Teil des Veräusserungsergebnisses steuerpflichtig.

 

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 16. Februar 2009 um 10:50 Uhr